197 Abs. 4 StGB und der Höhe der Geldstrafe. Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4'200.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), ausmachend CHF 2'800.00, aufzuerlegen. 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'400.00, gehen zu Lasten des Kantons Bern.