Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). Oberinstanzlich obsiegt der Beschuldigte bezüglich des Verzichts auf die Anordnung einer Landesverweisung, unterliegt aber hinsichtlich des beantragten Freispruchs vom Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB und der Höhe der Geldstrafe.