Wenn auch die Landesverweisung grundsätzlich obligatorisch ist, fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten des Beschuldigten aus. Er kann sich gestützt auf die Ausführungen hiervor im Ergebnis auf das FZA berufen, weshalb von einer Landesverweisung abzusehen ist. VI. Kosten und Entschädigung