418 Z. 15 ff.). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte – soweit bekannt – über keine gesundheitlichen Beschwerden verfügt, die ihn aus dem Arbeitsmarkt herausreissen würden. Sein Integrationsgrad in der Schweiz ist sodann als sehr hoch zu bezeichnen, dies nicht nur in beruflicher und finanzieller, sondern auch in sozialer Hinsicht. Der Beschuldigte gibt an, seine sozialen Kontakte zu 95% in der Schweiz zu haben (pag. 260 Z. 28 f.), was auch seine Frau bestätigte, wonach ihre Freunde in der Schweiz seien und sie zu ihren Freunden in Deutschland nur rudimentären Kontakt hätten (pag. 419 Z. 36 f.). Seine Freizeit verbringt er mit seiner Familie (pag.