O.________, geb. ________ und P.________, geb. ________) in Q.________. Die Ehefrau, eine gebürtige Deutsche, wurde am 26. Oktober 2020 zusammen mit den Kindern eingebürgert und hat seither das Bürgerrecht der Q.________ (Ort) (pag. 371 ff.). Die älteren Kinder des Beschuldigten besuchen die Schule und die Tagesschule, die jüngste Tochter des Beschuldigten besucht den Kindergarten. Der Beschuldigte hat keine Schulden und arbeitet seit seiner Einreise in die Schweiz. Seine Ehefrau ist ebenfalls als Wirtschaftsinformatikerin berufstätig (pag. 260 Z. 9 ff., pag. 418 Z. 15 ff.).