Hinzu kommt, dass er während des laufenden Strafverfahrens und bis heute nicht mehr delinquierte und sich aufrichtig reuig zeigte. Wenn auch an die Wahrscheinlichkeit der Rückfallgefahr aufgrund der Verletzung eines hohen Rechtsguts keine hohen Anforderungen zu stellen sind, ist eine latente Rückfallgefahr beim Beschuldigten nicht auszumachen.