Hinsichtlich des Zugänglichmachens von Pornografie an unbekannte Nutzer sowie an Personen unter 16 Jahren handelte der Beschuldigte mit Eventualvorsatz. Sein Verschulden wurde im Rahmen der Strafzumessung als leicht qualifiziert. Zu berücksichtigen ist, dass es sich um einen einmaligen Ausrutscher handelte, es sich nicht um sogenannte hands-on-Delikte handelte und keine verlässlichen Anhaltspunkte für eine Pädophilie beim Beschuldigten bestehen. Der Beschuldigte ist zudem nicht vorbestraft. Hinzu kommt, dass er während des laufenden Strafverfahrens und bis heute nicht mehr delinquierte und sich aufrichtig reuig zeigte.