Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ist gross, zumal dadurch insbesondere die sexuelle Integrität verletzt wird und diese als besonders schützenswert gilt. An die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls sind demnach keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3; 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 und 6.3.3). Hinsichtlich des Zugänglichmachens von Pornografie an unbekannte Nutzer sowie an Personen unter 16 Jahren handelte der Beschuldigte mit Eventualvorsatz.