Anhang I FZA angeordnet werden. Für die rechtlichen Grundlagen hierzu wird auf das Ausgeführte verwiesen (siehe oben Ziff. 26.1). Der Beschuldigte wird unter anderem wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 (Satz 2) StGB zu einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 12'500.00, verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ist gross, zumal dadurch insbesondere die sexuelle Integrität verletzt wird und diese als besonders schützenswert gilt.