Die Kammer geht gestützt auf die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten davon aus, dass ihm grundsätzlich ein Einreise- und Aufenthaltsrecht nach den Bestimmungen des FZA zustünde. Der Beschuldigte ist in der Schweiz erwerbstätig und verfügt über eine Arbeitsstelle in der Schweiz. Als Arbeitnehmer kommt ihm gemäss Art. 6 Ziff. 1 und Art. 7 Ziff. 1 Anhang I FZA das Recht zu, zwecks Erwerbstätigkeit in die Schweiz einzureisen und allenfalls Wohnsitz zu nehmen.