Er habe keine pädosexuellen Neigungen. Er bereue seine Tat sehr, es handle es sich um ein einmaliges Ereignis und bestehe keine Wiederholungsgefahr. Das private Interesse überwiege deutlich, weshalb von einer Landesverweisung abzusehen sei. Mit Verweis auf die Voraussetzungen des FZA, handle es sich auch um einen unechten Härtefall (pag. 449).