25. Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung Die Verteidigung führte insbesondere aus, dass im Falle eines Schuldspruchs nach Art. 197 Abs. 4 StPO aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten sei. Sein Klient lebe seit 15 Jahren in der Schweiz und habe eine Niederlassungsbewilligung C. Er habe sein soziales und berufliches Umfeld in Q.________ aufgebaut und gefestigt. Das Ehepaar A.________ habe drei gemeinsame Kinder, welche alle in Q.________ geboren seien. Die Kinder sowie Frau C.________ seien Schweizer Staatsbürger.