24. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte zur Frage der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen insbesondere Folgendes aus (pag. 313, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In casu ist die Anzahl der verbotenen Erzeugnisse sehr gross. Diese Erzeugnisse enthalten massive Missbräuche und Erniedrigungen, darunter auch Erzeugnisse mit Kleinkindern. Auch die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht zu vernachlässigen. So ist es abscheulich, was in den Filmen und Bildern mit den Opfern geschieht. Durch nichts und in keiner Art und Weise lässt sich das Verhalten rechtfertigen oder erklären.