e contrario). Vorab hat die Kammer zu prüfen, ob aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten und seiner Niederlassungsbewilligung C hier in der Schweiz das Freizügigkeitsabkommen als unechter Härtefall einer obligatorischen Landesverweisung entgegensteht (und sich damit eine weitergehende Prüfung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB erübrigt).