Ausschlaggebend ist einzig die Dauer, während der sich der Betroffene den Behörden zur Verfügung halten muss (SIMMLER/SELMAN, annotierter Kommentar, StGB, 2020, N. 1 zu Art. 51 StGB mit Verweis auf BGE 143 IV 339 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.2). Der Beschuldigte wurde am 3. Juni 2019 von 06.43 Uhr bis um 11.40 Uhr (pag. 3, pag. 5) vorläufig festgenommen, wobei er innerhalb dieser Zeitdauer von 09:05 Uhr bis 11:35 Uhr (vgl. pag. 26, pag. 39) befragt wurde. Aufgrund der daraus resultierenden Dauer von weniger als drei Stunden entfällt eine Anrechnung der Festnahme an die Geldstrafe.