42 Abs. 4 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, so dass die Geldstrafe bedingt und mit einer Probezeit von zwei Jahren auszufällen ist. Die Vorinstanz hat auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse verzichtet (pag. 307, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), woran die Kammer infolge des Verschlechterungsverbotes gebunden ist. Der Beschuldigte wird somit zu einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu CHF 100.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt.