H.). Seit der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom 12. Oktober 2021 durch die Vorinstanz haben die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seiner Ehefrau keine substanziellen Veränderungen erfahren, die eine Erhöhung oder Senkung des Tagessatzes erfordern würden (vgl. pag. 260 Z. 3 f., Z. 13 ff., pag. 427 Z. 15 ff, pag. 418 Z. 27 ff., pag. 420 Z. 4 ff.). Die Tagessatzhöhe ist daher unverändert auf CHF 100.00 festzulegen.