20. Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt nach Art. 34 Abs. 2 StGB höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5.). Zum Einkommen gehören neben den Einkünften aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit namentlich Vermögenserträge (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1).