30 Unter Berücksichtigung der Tat- als auch der Täterkomponenten sowie der Verfahrensdauer ergäbe sich somit gesamthaft eine Strafe von 135 Strafeinheiten. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes verbleibt es aber bei der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe von 125 Strafeinheiten.