Am häufigsten führt die Verletzung dieses Grundsatzes zu einer Strafreduktion, manchmal sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen sogar, als ultima ratio, zu einer Einstellungsverfügung (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8, übersetzt in Pra 2008 Nr. 45). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteil ausdrücklich festzuhalten. Rechtsanwalt B.________ führte im Rahmen seines Plädoyers aus, dass das Beschleunigungsgebot vorliegend verletzt worden sei. Das Urteil des Regionalgerichts sei erst 18 Monate nach Anklageerhebung erfolgt und die Urteilsbegründung erst 9 Monate später zugestellt worden.