Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. bespielhaft Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine solchen ersichtlich, weshalb die Strafempfindlichkeit als neutral zu beurteilen ist. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von 14 Strafeinheiten strafreduzierend aus, was eine Strafe von 150 Strafeinheiten ergibt.