9.2 oben), relativierte und beschönigte dieser in den polizeilichen Einvernahmen sein Verhalten. Anlässlich der Hauptverhandlung gab er das Herunterladen der Dateien zu, wobei die objektive Beweislage aufgrund der Auswertungsergebnisse des FDF erdrückend war. Ein Geständnisrabatt ist deshalb nicht zu geben. Allerdings zeigte sich der Beschuldigte aufrichtig reuig, was im Umfang von 14 Strafeinheiten strafreduzierend zu berücksichtigen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. bespielhaft