28 Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren stets anständig und korrekt, was jedoch erwartet werden darf. Er zeigte sich insofern kooperativ, als er auf eine Siegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 3. Juni 2019 sichergestellten Gegenstände verzichtete, wobei er davon ausging, dass er alle strafbaren Dateien gelöscht hatte (pag. 33 Z. 319 ff., pag. 35 Z. 439). Wie bereits zum Aussageverhalten des Beschuldigten ausgeführt (siehe Ziff. 9.2 oben), relativierte und beschönigte dieser in den polizeilichen Einvernahmen sein Verhalten.