1.5, 1.6 der Anklageschrift 15.2.1 Objektive Tatkomponenten Für das Beschaffen, den Besitz und den Konsum der übrigen vier Erzeugnisse mit tierpornografischem Inhalt (Untergruppe A1 gemäss VBRS-Richtlinien) erachtet die Kammer – mit Blick auf die Empfehlung der VBRS-Richtlinien (im Erstfall mit bis zu 30 Erzeugnissen: 6 Strafeinheiten) – eine Strafe von zwei Strafeinheiten als angemessen, womit das objektive Tatverschulden in Relation zum Strafrahmen als sehr leicht zu bezeichnen ist. 15.2.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent und daher neutral zu gewichten ist.