15.2 Tierpornografische Erzeugnisse gemäss Ziff. 1.5, 1.6 der Anklageschrift 15.2.1 Objektive Tatkomponenten Für das Beschaffen, den Besitz und den Konsum der übrigen vier Erzeugnisse mit tierpornografischem Inhalt (Untergruppe A1 gemäss VBRS-Richtlinien) erachtet die Kammer – mit Blick auf die Empfehlung der VBRS-Richtlinien (im Erstfall mit bis zu 30 Erzeugnissen: 6 Strafeinheiten) – eine Strafe von zwei Strafeinheiten als angemessen, womit das objektive Tatverschulden in Relation zum Strafrahmen als sehr leicht zu bezeichnen ist.