Erschwerend fällt vorliegend die Art der Erzeugnisse (Filme) und deren Inhalte (dargestellte sexuelle Handlungen und junges Alter) ins Gewicht, womit vorliegend eine Erhöhung auf 50 Strafeinheiten als angemessen erachtet wird. Das objektive Tatverschulden wiegt mit 50 Strafeinheiten in Relation zum Strafrahmen leicht.