1.1-1.2, 1.6 der Anklageschrift 15.1.1 Objektive Tatkomponenten Daneben hat der Beschuldigte im Zeitraum vom 19. Dezember 2017 bis zum 3. Juni 2019 zum eigenen Konsum 661 Videodateien, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen (inkl. strafbare Präferenzindikatoren) zum Inhalt haben, beschafft, besessen und konsumiert. Die VBRS-Richtlinien sehen bei Pornografie der Untergruppe A2 (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) zum Eigenkonsum und einer Anzahl von 500 bis 1'000 Erzeugnissen (schwerer Fall) bei erstmaliger Verurteilung eine Referenzstrafe von 55 Strafeinheiten vor.