14.1.2 und 14.2.2). Der Beschuldigte hat die strafbaren pornografischen Erzeugnisse zwecks Eigenkonsum heruntergeladen und sie dabei unbekannten Dritten (unter 16 Jahre) zugänglich gemacht, wobei von Eventualvorsatz auszugehen ist. Die eventualvorsätzliche Vorgehensweise ist im Umfang von 10 Strafeinheiten strafmindernd zu berücksichtigen, was eine (vorläufige) Strafe von 30 Strafeinheiten ergibt. 14.3.3 Asperation Aufgrund der Sachidentität und des damit einhergehenden engen Sachzusammenhangs rechtfertigt es sich, die Strafe von 30 Strafeinheiten im Umfang von 15 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen.