14.2 Zugänglichmachen von Bilddateien mit tierpornografischem Inhalt an unbekannte Dritte gemäss Ziff. 1.5, 1.7 der Anklageschrift 14.2.1 Objektive Tatkomponenten Nebst den Erzeugnissen mit Darstellungen realer Kinderpornografie hat der Beschuldigte vier Bilder mit tierpornografischem Inhalt, also strafbare Pornografie der Untergruppe B1 gemäss VBRS-Richtlinien, einem unbekannten Personenkreis ab 16 Jahren zugänglich gemacht. Für diese Erzeugnisse hat – mit Blick auf die Empfehlungen der VBRS-Richtlinien (im Erstfall bis ca. 30 Erzeugnisse: 35 Strafeinheiten) – eine Erhöhung um 5 Strafeinheiten zu erfolgen.