25 Das objektive Tatverschulden wiegt mit 150 Strafeinheiten in Relation zum (theoretisch möglichen) Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe insgesamt noch leicht. 14.1.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte hat die strafbaren pornografischen Erzeugnisse zwecks Eigenkonsum heruntergeladen und sie dabei unbekannten Dritten (ab 16 Jahren) zugänglich gemacht, wobei von Eventualvorsatz auszugehen ist.