1.1-1.2 der Anklageschrift 14.1.1 Objektive Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 19. Dezember 2017 bis zum 7. Februar 2019 insgesamt 661 Erzeugnisse (615 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und 46 Videodateien mit strafbaren Präferenzindikatoren) mit realer Kinderpornografie unbekannten Dritten (ab 16 Jahren) zugänglich gemacht hat. Gemäss den VBRS-Richtlinien ist das Zugänglichmachen von Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Untergruppe B2) bei einem