14. Bestimmung der Einsatzstrafe für das Zugänglichmachen von Video- und Bilddateien mit pornografischem Inhalt gemäss Ziff. 1.1-1.2, 1.5 der Anklageschrift Das Verbot strafbarer Pornografie soll die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung schützen. Als weiteres Hauptziel tritt der (vorbeugende) Jugendschutz hinzu. So soll das Verbot die ungestörte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ermöglichen, aber auch erwachsene Verbraucher vor einer Nachahmung abhalten (ISEN- RING/KESSLER, a.a.O., N. 7 und 22c zu Art. 197 StGB).