49 Abs. 1 StGB), da vorliegend keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich sind, welche ein Verlassen dieses Rahmens bedingen würden. Es ist im konkreten Fall nicht angezeigt, für jede einzelne strafbare Handlung eine hypothetische Strafe zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.3). Deshalb werden die vorliegenden Delikte zusammengefasst und ausnahmsweise gemeinsam beurteilt, da sie zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August