Vorliegend ist das Zugänglichmachen von harter Pornografie als abstrakt schwerstes Delikt als Ausgangspunkt der Strafzumessung zu nehmen. Die festzulegende Einsatzstrafe für das Zugänglichmachen von harter Pornografie wird innerhalb des ordentlichen Strafrahmens um die Strafe für die Konsumhandlungen angemessen zu erhöhen sein (Art. 49 Abs. 1 StGB), da vorliegend keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich sind, welche ein Verlassen dieses Rahmens bedingen würden.