Urteile des Bundesgerichts 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2. und 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2.). Die Kammer sieht vorliegend keinen Grund, vom Prinzip des Vorrangs der Geldstrafe abzuweichen, zumal die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten keinen Anlass geben, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Weiter gilt das bereits erwähnte Verschlechterungsverbot. Der Strafrahmen reicht demnach von drei bis 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB).