197 Abs. 5 StGB sieht für Widerhandlungen mit Erzeugnissen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen bezüglich Besitz zum Eigenkonsum Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor. Art. 197 Abs. 1 StGB sieht für das Zugänglichmachen pornografischer Erzeugnisse an eine Person unter 16 Jahren ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass vorliegend eine Gesamtgeldstrafe ausgefällt wird.