13. Strafart, Strafrahmen und Methodik Der Beschuldigte ist aufgrund von Art. 197 Abs. 1, 4 (Satz 1 und 2) und 5 (Satz 1 und 2) StGB zu bestrafen. Art. 197 Abs. 4 StGB sieht für Widerhandlungen mit Erzeugnissen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen in Bezug auf das Anbieten als Strafe eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Art. 197 Abs. 5 StGB sieht für Widerhandlungen mit Erzeugnissen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen bezüglich Besitz zum Eigenkonsum Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor.