5 hiervor), rechtfertigt es sich, das neue Recht anzuwenden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Kammer – wie bereits erwähnt – das Verschlechterungsverbot zu beachten hat. Die Gesamtstrafe darf daher nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile der einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz festgesetzt wurden; denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis – mithin