Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Delikte in der Zeit vom 19. Dezember 2017 bis am 3. Juni 2019 begangen, d.h. zum einen kleinen Teil vor und grösstenteils nach Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018. Da die Änderungen des Sanktionenrechts im konkreten Fall keinen Einfluss auf die Strafzumessung haben, der überwiegende Teil der Straftat unter dem neuen Recht verübt wurde und ohnehin das Verbot der «reformatio in peius» greift (vgl. Ziff. 5 hiervor), rechtfertigt es sich, das neue Recht anzuwenden.