Damit und mit der Anpassung weiterer einschlägiger Bestimmungen (Art. 41, 42 Abs. 1 StGB) hat der Gesetzgeber in einem gewissen Bereich der Delinquenz die Geldstrafe zu Gunsten der Freiheitsstrafe zurückgedrängt. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Delikte in der Zeit vom 19. Dezember 2017 bis am 3. Juni 2019 begangen, d.h. zum einen kleinen Teil vor und grösstenteils nach Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018.