Eine abweichende Betrachtungsweise rechtfertigt sich auch mit Blick auf die Anwendung des revidierten Art. 197 StGB nicht, wurde besagter Artikel im Zuge der Umsetzung der Lanzarote-Konvention doch in seinem Anwendungsbereich ausgeweitet und die Strafdrohung der Tatbestände mehrheitlich verschärft (vgl. 22 Botschaft BBl 2012 7571 ff., S. 7617 ff.; ISENRING/KESSLER, a.a.O., N. 2 ff. zu Art. 197 StGB). IV. Strafzumessung