Es ist deshalb in Übereinstimmung mit den Erwägungen im Urteil des Obergerichts SK 09 64 (bestätigt in SK 21 68 vom 9. November 2021 Ziff. IV.5) davon auszugehen, dass beide Ziffern bzw. Absätze (Art. 197 Abs. 1 und 4 StGB) in echter Konkurrenz zueinanderstehen, da sie eben nicht dieselben Rechtsgüter umfassen und von einem zusätzlichen Unrechtsgehalt auszugehen ist. Eine abweichende Betrachtungsweise rechtfertigt sich auch mit Blick auf die Anwendung des revidierten Art.