49 StGB m.w.H.). Erfüllt der Täter durch sein Verhalten demgegenüber verschiedene Tatbestände, die nicht in einem Ausschlussverhältnis zueinanderstehen, hat ein Schuldspruch hinsichtlich eines jeden Tatbestands zu erfolgen (sog. echte Konkurrenz, vgl. ACKERMANN, a.a.O., N. 72 zu Art. 49 StGB; TRECHSEL/NOLL/PIETH, Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, S. 278). Betreffend die Frage der Konkurrenz zwischen Art. 197 Abs. 1 und 4 StGB gehen die Lehrmeinungen auseinander.