Erfüllt jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Straftatbestände, die jedoch umfassend durch einen einzelnen Straftatbestand abgegolten werden, können die weiteren Strafnormen nicht zur Anwendung gelangen und es darf diesbezüglich kein Schuldspruch erfolgen (sog. unechte Konkurrenz; vgl. BUNDI, Der Straftatbestand der Pornografie in der Schweiz – mit rechtsvergleichendem Blick auf Deutschland und die USA, Diss. Bern 2008, S. 139; ACKERMANN, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 49 ff. zu Art. 49 StGB m.w.