Diesbezüglich handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Der Beschuldigte hat sich somit in Bezug auf den Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. 1.5 nebst dem rechtskräftigen Schuldspruch nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Besitz zum Konsum der entsprechenden Bilddateien) auch der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB (Zugänglichmachen von pornografischen Erzeugnissen an Personen unter 16 Jahren) und der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Zugänglichmachen von Erzeugnissen tierpornografischen Bildern) schuldig gemacht.