197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Besitz zum Konsum der entsprechenden Videodateien) auch der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB (Zugänglichmachen von pornografischen Erzeugnissen an Personen unter 16 Jahren) und der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Beschaffen und Zugänglichmachen von Erzeugnissen mit Kinderpornografie und mit strafrechtlich relevanten Präferenzindikatoren mit tatsächlich sexuellen Handlungen mit Minderjährigen) schuldig gemacht. 10.2.2 Anklageschrift Ziff.