SK 21 68 vom 9. November 2021 Ziff. 4.4). Bei der Beurteilung des Verschuldens im Rahmen der Strafzumessung wird zu berücksichtigen sein, dass für den Beschuldigten das Zugänglichmachen der strafbaren Inhalte an Dritte (darunter auch an unter 16- Jährige) überhaupt nicht im Vordergrund stand. Für die rechtliche Würdigung ist dies allerdings nicht relevant. Der Beschuldigte hat sich somit in Bezug auf die Vorwürfe gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1 und 1.2 nebst dem rechtskräftigen Schuldspruch nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Besitz zum Konsum der entsprechenden Videodateien) auch der Pornografie im Sinne von Art.