Dem Beschuldigten als regelmässiger Benutzer musste auch bekannt sein, dass bei eMule keine Zugangsbeschränkungen bestanden, da keine Altersangaben erfragt oder überprüft werden. Somit nahm der Beschuldigte in Kauf, dass die von ihm heruntergeladenen kinderpornografischen Dateien Dritten, darunter auch unter 16-Jährige, automatisch zur Verfügung stehen und damit zugänglich gemacht werden. Er handelte somit eventualvorsätzlich (siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 1.5.2; SK 21 68 vom 9. November 2021 Ziff.