20 ausreichten. Dem Beschuldigten musste also bewusst sein, dass er die heruntergeladenen Filme und Bilder zeitgleich auch anderen Nutzern, d.h. einem unbekannten Personenkreis, zugänglich machte. Dem Beschuldigten als regelmässiger Benutzer musste auch bekannt sein, dass bei eMule keine Zugangsbeschränkungen bestanden, da keine Altersangaben erfragt oder überprüft werden.