Für die Kammer ist jedoch gemäss Beweiswürdigung (siehe Ziff. 9.5 hiervor) erstellt, dass dem Beschuldigten mit seinen im Anwendungsbereich sehr guten Informatikkenntnissen, dem Wissen darum, dass es sich beim Programm eMule um ein Programm zum Tauschen von Dateien handelt, und den frei zugänglichen Informationen zu eMule bewusst sein musste, dass er bei aktuellen Downloads das Teilen nicht deaktivieren kann. Es musste ihm aufgrund dessen auch bewusst sein, dass das Teilen während eines Downloads keine aktive Freigabe benötigte, sondern die automatischen Einstellungen von eMule dazu